Regelwerk und Satzung

Verhaltens-Kodex 

 

      für alle Angelfreunde am „Hubertusgewässer“ und „Hohes Broich“

Der Verein möchte nochmal an nachstehende ‚alte‘ sowie ‚neue‘ Regeln erinnern und

hinweisen:

 

1.) Die Ausübung des Fischfanges ist ausnahmslos nur mit 2 Angeln gestattet. 

2.) Den Anordnungen der Aufsichtsorgane ist unbedingt Folge zu leisten. Bei Zuwiderhandeln gegen das  

      Fischereigesetz und den eigens von dem Fischereiverein festgelegten Bestimmungen, wird die 

      Fischereilizenz, ohne Anspruch auf Ersatz bereits geleisteter Gebühren, entzogen.

 

3.) Zum Fischfang ausgelegte Angelgeräte dürfen nicht unbeaufsichtigt bleiben (max. 25m) 

      oder einem nichtangelnem Vereinsmitglied zur Aufsicht überlassen werden. 

 

4.) Jeder ankommende Angler hat die Aufgabe, vor der Ausübung der Fischerei, nachzusehen, ob der  

      gegenüberliegende Platz besetzt ist oder nicht. Sollte der Platz bereits belegt sein, ist eine kurze  

      Absprache,  

      bezüglich der Fischereiausübung im Sinne der Fairness seinen Mitanglern gegenüber, erbeten. 

 

5.) Platzreservierungen sind in KEINSTER Weise möglich.

6.) Jeder Angler ist verpflichtet, seinen Angelplatz sauber zu halten und jeglicher Müll ist wieder vom 

      Gewässer mitzunehmen und zu Hause zu entsorgen.

     Das eigenmächtige Ausholzen zur Errichtung von Fischerständen ist verboten.

 

7.) Das HÄLTERN von Karpfen ist nur noch in speziell dafür gefertigten „schwimmenden

      Wiegeschlingen“ (Mindestgröße 1,10 m) zulässig. Die Hälterungsdauer ist so gering wie möglich zu 

      halten. Es darf nur 1 Karpfen gehältert und dann einer sinnvollen Verwertung zugeführt werden.

 

8.) Generell sind Boote und sämtliche anderen Schwimmbehelfe auf unseren  Vereinsgewässern  

      verboten. „Futterboote“ (Ausnahme Sonderregelung Hubertusgewässer) sind weiterhin 

      erlaubt.

 

9.) Futterbote sin im Zeitraum vom 01.05 bis 01.11 am Hubertusgewässer VERBOTEN !!!

10.) Drohen-Nutzung ist VERBOTEN !!!

11.) Das Baden bzw. Schwimmen ist an allen Vereinsgewässern verboten.

12.) Zelte sind so aufzubauen, dass sie die Rundumwege nicht komplett absperren.

       (Durchgang lassen)    

 

13.) Der maximale Ansitz auf einer Stelle ist auf 3 Übernachtungen begrenzt. Bei längerem Ansitz muss 

        der Gewässerteil nach der 3 Übernachtung gewechselt werden.

 

14.) Die Behausung beim Nachtangeln ist auf 1 Zelt pro Angler zu begrenzen.

 

15.) Für Hohes Broich I+II gilt eine maximale Angeldistanz von 100m.

 

Anlage zur „Gewässerordnung“ gültig ab dem   01.Januar. 2025

Bootsnutzung Hohes Broich II

 

 Boote und Wasserfahrzeuge am Gewässer Hohen Broich II

 

   Ab dem 1. Januar 2026 ist es gestattet, auf dem Gewässer“ Hohen Broich 2“ Boote, Kajaks oder Belly-Boote zu benutzen. Dabei gelten folgende Regelungen:

  • Der Einsatz von elektrischen Antrieben ist nicht erlaubt.
  • Für alle Wasserfahrzeuge ist das Tragen einer Schwimmweste verpflichtend.
  • Wie bereits beim Futterboot gilt, dass das Ablegen von Montagen auf eine Distanz von maximal 100 Metern begrenzt ist.
  • Die Benutzung von Wasserfahrzeugen erfolgt grundsätzlich auf eigene Gefahr.
  • Bei der Ausübung der Fischerei vom Boot sowie vom Ufer wird um gegenseitige Rücksichtnahme gebeten. 
  • Die Benutzung von Wasserfahrzeugen kann jeder jederzeit widerrufen werden, sollte es vermehrt zu Problemen kommen. Bitte verhaltet euch dementsprechend!!!

 

 

Vereinssatzung

Satzung des SFV-Rheinlust 1932 e.V.

 

SATZUNG

Stand: 12. Jan. 2003

§ 1

Der Verein führt den Namen

Sportfischerverein “Rheinlust”  1932 e. V.  Emmerich

mit dem Sitz in 46446 Emmerich und ist dem Rheinischem Fischereiverband 1880 e.V., unter der Nummer 12210, angeschlossen. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Emmerich

eingetragen.

§ 2

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 3

Zweck und Aufgaben des Vereins

Abs. 1

Der Verein gilt als gemeinnütziger Verein und fördert den Zusammenschluss aller Angler und Fischer am Sitz des Vereins und der Umgebung. Verbreitung und Vertiefung des sportlichen Angelns, Hege und Pflege des Fischbestandes in den heimatlichen Gewässern, Maßnahmen zum Schutz der deutschen Gewässer gegen Schädigung und Vernichtung der Lebensbedingungen der Fische durch Wasserbauten, Wasserverschmutzung oder Vergiftung. Maßnahmen zur Erhaltung des Landschaftsbildes im Sinne des Naturschutzes nach jeweils gültigen Bundes- und Landesgesetzgebung. Gewinnung der öffentlichen Meinung in vorstehendem Sinne durch die Presse sowie durch Werbe- und Aufklärungsveranstaltungen. Pachtung und Kauf von Gewässern zur Ausübung der Fischerei und des Angelsports, von Gelände zur Errichtung von Bootshäusern und Anlagen, Unterkunfts- und Erholungsstätten für Mitglieder und deren Angehörige.

Abs. 2

Das Vereinsvermögen soll erhalten bleiben und unantastbar sein. Es soll lediglich zum Zwecke des Ankaufs und Neupachtung von Gelände oder Fischwasser und deren Unterhaltung Verwendung finden. Bei Ausscheiden oder Ausschluss aus dem Verein, hat kein Mitglied ein Anrecht an dem Vereinsvermögen.

Abs. 3

Etwaige Mittel und Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

Abs. 4

Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

-2-

Abs. 5

Der Verein ist selbstlos tätig ; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 4

Mitgliedschaft

Mitglied kann jeder unbescholtene Bürger und Bürgerin werden, falls das 10. Lebensjahr vollendet ist. Neuanmeldungen können jederzeit unter Vorlage eines gültigen Fischereischeines entgegengenommen werden. Die Mitgliedschaft ruht bei Einberufung zur Bundeswehr ; bei längerem Krankheitsfall entscheidet der Vorstand über Beitragsbefreiung.

Bei Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Kündigungsfrist ist das Mitglied verpflichtet, den Jahres-

Beitrag für das laufende Jahr zu entrichten. Verstöße gegen das Forst-, Jagd- und Fischereigesetz werden geahndet. Maßnahmen bleiben dem Vorstand vorbehalten.

§ 5

Jedes Mitglied ist gleichzeitig Mitglied des Rheinischem Fischereiverband 1880 e.V.

§ 6

Der Austritt eines Mitgliedes kann nur zum Jahresschluss unter Einhaltung einer vierteljährlichen

Kündigungsfrist schriftlich erfolgen.

§ 7

Abs. 1

Der Ausschluss erfolgt, wenn ein Mitglied:

a.) ehrenrührige Handlungen begeht oder wenn nach erfolgter Aufnahme bekannt wird, dass er solche

begangen hat.

b.) den Bestrebungen des Vereins oder des Verbandes zuwiderhandelt oder durch sein Verhalten

Anstoß erregt und das Ansehen dieser schädigt.

c.) sich durch Fischereifrevel oder sonstige Handlungen an Fischereigewässern strafbar macht oder

andere zu einer solchen Tat anstiftet.

d.) trotz Mahnung mit seinen Beiträgen ohne Entschuldigung drei Monate in Verzug bleibt.

Abs. 2

Der Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied :

a.) innerhalb der Organisation wiederholt Anlass zu Streitigkeiten gegeben hat.

b.) der Ausschluss erfolgt durch Entscheidung des Vorstandes.

§ 8

Beiträge

Jedes Mitglied hat bei Eintritt in den Verein die festgesetzte Aufnahmegebühr zu entrichten, in der die Aufnahmegebühr für den Verband enthalten ist.

-3-

§ 9

Der jährliche Mitgliederbetrag wird auf der im Herbst stattfindenden Vereinsversammlung für das kommende Jahr festgesetzt. Die Höhe des Beitrages wird jedem Mitglied schriftlich bekannt gegeben.

Der Beitrag ist spätestens zum 31. März eines jeden Jahres für das laufende Jahr zu entrichten.

Der Verbandsbeitrag wird hierdurch nicht berührt.

§ 10

Platzgebühren für Bootsanlagen, Benutzungsgebühren für Netze und Geräte des Vereins und ähnliches, sollen nach Möglichkeit ebenfalls auf der im Herbst stattfindenden Vereinsversammlung für das kommende Jahr festgesetzt werden.

§ 11

Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen :

1.)  Vorsitzender 7.)    Gewässer- und Gerätewart

2.)  stellv. Vorsitzender 8.)    stellv. Gewässer- und Gerätewart

3.)  Geschäftsführer 9.)    Jugendwart

4.)  stellv. Geschäftsführer 10.)  stellv. Jugendwart

5.)  Protokollführer 11.)  Beisitzer

6.)  Kassenwart

Dieser wird jeweils für zwei Jahre auf der Jahreshauptversammlung gewählt. Die Wahl ist offen und hat durch Handzeichen zu erfolgen. Die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder entscheidet.

Der Vorsitzende, der stellv. Vorsitzende und der Geschäftsführer vertreten den Gesamtvorstand bei

Gericht.

§ 12

Vereinsversammlungen finden mehrmals im Jahre statt. Diese werden durch Beschluss des Vorstandes einberufen.

§ 13

Die Jahreshauptversammlung soll nach Möglichkeit in der 1. Hälfte des Monats Januar stattfinden.

Hierzu ist rechtzeitig, unter Angabe der Tagesordnung, durch Rundschreiben oder Bekanntmachung

in der Presse einzuladen.

§ 14

Die außerordentliche Hauptversammlung :

Dieselbe wird durch Beschluss des Vorstandes unter Angabe des Zwecks und der Gründe, oder wenn

ein Drittel der Mitglieder dieses schriftlich fordern, einberufen.

-4-

§ 15

Protokoll

Der Protokollführer hat über jede Haupt- oder Vereinsversammlung ein Protokoll zu führen.

Dasselbe ist von der nächsten Versammlung zu genehmigen und vom Vorsitzenden oder dessen

Stellvertreter zu unterschreiben.

§ 16

Satzungsänderungen und Auflösungen

Eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins können nur durch Beschluss einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Hauptversammlung  oder auf der Jahreshauptversammlung

erfolgen. Zu diesem Beschluss ist eine Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die einbezahlten Kapitalanteile der Mitglieder oder den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an die Stadt Emmerich mit der Maßgabe, dieses Vermögen zur Förderung der Sportfischerei im Raum Emmerich

zu verwenden.

§ 17

Die vom Verein gepachteten Gewässer dürfen mit Kleingeräten befischt werden. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die durch den Verein getroffenen und im Erlaubnisschein zur Kenntnis gebrachten Maßnahmen, Bedingungen, Beschränkungen sowie Vereinbarungen voll und ganz zu beachten.

Bei Übertretung und Nichtbeachtung dieser Vorschriften erfolgt der sofortige Ausschluss aus dem Verein. Für eventuelle hierdurch entstandenen Schäden hat das Mitglied aufzukommen.

§ 18

Über Verfehlungen, die vom Vorstand mitgeteilt werden und über die damit verbundenen Folgen, entscheidet ein aus fünf Mitgliedern bestehendes Ehrengericht.

Für den Vorstand:

..................................................

Felix Hollenders

1. Vorsitzender

Emmerich, den 12.01.2003

GEWÄSSERORDNUNG

Stand :  12. Jan. 2015

1. Ausweispapiere

Bei der Ausübung des Fischfanges haben alle Mitglieder folgende Ausweispapiere bei sich zu führen :

a.) den gültigen Fischereischein

b.) den gültigen Fischerei-Erlaubnisschein des SFV Rheinlust 1932 e.V.

(Gültigkeit besteht nur, wenn der Erlaubnisschein jedes Jahr verlängert wurde)

2. Fischerei-Aufsicht

a.) Den vom Verein beauftragten Fischereiaufsehern sind auf Verlangen die unter Punkt 1

aufgeführten Ausweispapiere vorzuweisen. Ebenso der erzielte Fang. Den Anordnungen der

Fischereiaufseher ist unbedingt Folge zu leisten.

b.) Jedes Mitglied hat auch das Recht und die Pflicht, sich im Verdachtsfalle die genannten Ausweis-

Papiere vorweisen zu lassen.

3. Fischereifrevel-Gewässerverunreinigung

a.) Alle Mitglieder sind verpflichtet auf Fischfrevel zu achten und möglichst unter Zuhilfenahme der

Fischereiaufseher, der Gewässerwarte, Organe der Polizei oder eines weiteren Mitgliedes zur

strafrechtlichen Verfolgung des Täters beizutragen

b.) Gewässerverunreinigungen und Fischsterben sind sofort einem Gewässerwart, Fischereiaufseher,

Vorstandsmitglied oder der Ordnungsbehörde anzuzeigen. Nur schnellste Meldungen ermöglichen

ein erfolgreiches Eingreifen.

c.) Auch nicht waidgerechtes und unkameradschaftliches Verhalten, Verstöße gegen die Vereinsdisziplin oder dieser Gewässerordnung, sind den Gewässerwarten, einem Vorstandsmitglied

oder dem Vorstand schnellstens und nach Möglichkeit schriftlich zur Kenntnis bringen.

4. Uferbetretung

a.) Das “Hubertusgewässer” darf nur über den Klinkerweg betreten werden.

b.) Für alle anderen Gewässer, die den Mitgliedern zur Ausübung der Fischerei zur Verfügung stehen, gelten die Vorschriften des § 20 des Landes-Fischerei-Gesetzes (Zugang zu Gewässern)

c.) Das Befahren oder Betreten fremder Grundstücke und Privatwege hat im eigenen, sowie im Interesse des Vereins, zu unterbleiben. Für die durch Zuwiderhandlungen entstandenen Schäden haftet der Verursacher persönlich.

5. Der Fang

a.) Es darf mit zwei Ruten (mit o. ohne Rolle) mit je einem Einzelhaken gefischt werden. Der Fang

ist nur vom Ufer aus gestattet. Beim Blinkern und/oder Pilkern kann auch ein Drillingshaken

Verwendung finden. Eisangeln ist aus Sicherheitsgründen nicht erlaubt.

b.) Ausgelegte Angeln dürfen nicht unbeaufsichtigt abgelegt sein. Nicht beaufsichtigtes Angelgerät

wird sichergestellt. Für dabei auftretende Schäden haftet der Eigentümer. Beim Angeln auf

Raubfisch mit Köderfisch, ist nur ein toter Köderfisch erlaubt. Im “Hubertusgewässer” ist der

Fang von Köderfischen mit dem Kreutznetz nicht erlaubt.

-2-

c.) Gefangene Fische, die das vorgeschrieben Mindestmaß aufweisen, sind sofort durch betäuben

und abstechen waidgerecht zu töten und anschließend einer sinnvollen Verwertung zuzuführen.

(Verzehr)

d.) Die Verwendung von Setzkeschern  jeglicher  Art zur Hälterung gefangener Fische ist nicht

gestattet. (gem. Tierschutzgesetz)

e.) Jugendliche Mitglieder, die das zehnte, aber noch nicht das sechzehnte Lebensjahr vollendet und

die Fischereiprüfung noch nicht abgelegt haben, dürfen nur in Begleitung eines Erwachsenen

angeln, der im Besitz eines Sportfischerpasses ist.

6. Mindestmaße/Schonzeiten/Fangbegrenzungen

Es gelten nachstehende Mindestmaße, Fangbegrenzungen und Schonzeiten.

a.) “Hubertus-Gewässer” und “Hohes Broich”

Mindestmaße :

Karpfen

40 cm

Schleie 25 cm

Hecht 45 cm

Zander 50 cm

Rotauge / Rotfeder 20 cm

Brassen / Güster 25 cm

Fangbegrenzung : Karpfen ein Stück pro Tag

Schonzeiten         : Hecht      vom   15. Februar bis 30. April

Zander     vom   01. April bis 31. Mai

b.)  Alle übrigen Gewässer

Keine Fangbegrenzung. Es gelten die gesetzlich vorgeschriebenen Mindestmaße u. Schonzeiten.

d.) Gefangene untermassige Fische sind schonend und sofort in das Gewässer zurückzusetzen.

Ebenso alle Fische, die über die Fangbegrenzung hinaus gefangen werden.

7.  Allgemeines

Fahrzeuge dürfen nur auf den hierfür vorgesehenen Parkplätzen abgestellt werden.

Jeder ruhestörender Lärm hat am Gewässer zu unterbleiben.

Das Waschen von Fahrzeugen jeglicher Art an den Gewässern ist nicht erlaubt.

Papier, Abfälle und sonstiger Unrat ist in die hierfür aufgestellten Behälter zu entsorgen und ist nicht

in die Landschaft zu werfen.

Baden, Camping und sonstiges Lagern ist nicht erlaubt. Ebenso nicht erlaubt ist die Anlegung von

Feuerstellen an den Gewässern. Hunde sind an der Leine zu führen.

Die Verwendung von Astgabeln als Rutenhalter ist untersagt.

Zuwiderhandlungen und Verstöße gegen diese Gewässerordnung werden sofort geahndet und

können zur Sperrung als auch zum Ausschluss aus dem Verein führen.

Emmerich, den 12. Jan.2015

 

GESCHÄFTSORDUNG

Stand : 12. Jan. 2003

§ 1

Geltungsbereich / Öffentlichkeit

Abs. 1

Der Sportfischerverein “Rheinlust” 1932 e.V. Emmerich erlässt zur Durchführung von Versamm-

lungen, Sitzungen und Tagungen (nachstehend Versammlungen genannt) diese Geschäftsordnung.

Abs. 2

Die Versammlungen sind nicht öffentlich.

§ 2

Einberufung

Abs. 1

Die Einberufung der Mitgliederversammlungen und der übrigen Versammlungen richten sich nach

der Vereinssatzung.

Abs. 2

Die Beschlussfähigkeit der Versammlungen richtet sich nach der Satzung.

§ 3

Versammlungsleitung

Abs. 1

Die Versammlungen werden vom Vorsitzenden (Versammlungsleiter) eröffnet, geleitet und

geschlossen.

Abs. 2

Falls der Versammlungsleiter und sein satzungsmäßiger Vertreter verhindert sind, wählen die erschienenen Mitglieder aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter. Das gleiche gilt für Aussprachen und Beratungen, die den Versammlungsleiter persönlich betreffen.

Abs. 3

Dem Versammlungsleiter stehen alle zur Aufrechterhaltung der Ordnung erforderlichen Befugnisse zu. Ist die ordnungsmäßige Durchführung der Versammlung gefährdet, kann er insbesondere das Wort entziehen, Ausschlüsse von Einzelmitglieder auf Zeit oder für die ganze Versammlungszeit, Unter-

brechung oder Aufhebung der Versammlung anordnen.

Abs. 4

Nach der Eröffnung prüft der Versammlungsleiter die Ordnungsmäßigkeit der Einberufung, die Anwesenheitsliste und gibt die Tagesordnung bekannt. Über Einsprüche gegen die Tagesordnung oder

Änderungsanträge entscheidet die Versammlung ohne Debatte mit einfacher Mehrheit.

Abs. 5

Die einzelnen Tagesordnungspunkte kommen in der festgesetzten Reihenfolge zur Beratung und Abstimmung.

-2-

§ 4

Anträge

Abs. 1

Anträge zur Erweiterung der Tagesordnungspunkte sind von stimmberechtigten Mitgliedern nach

Abhandlung von § 3, Abs. 4 zu stellen.

Abs. 2

Zu einem späteren Zeitpunkt gestellte Anträge dürfen nicht mehr behandelt werden.

Abs. 3

Anträge, die sich aus der Beratung eines Antrages ergeben und diesen Antrag ändern, ergänzen oder

fortführen, sind ohne Feststellung der Dringlichkeit zuzulassen.

Abs. 4

Für Anträge auf Satzungsänderungen gelten die Bestimmungen der Satzung.

Abs. 5

Über die Dringlichkeit eines Antrages ist außerhalb der Rednerfolge sofort abzustimmen, nachdem der Antragsteller und ein Gegenredner gesprochen haben.

§ 5

Worterteilung u. Rednerfolge

Abs. 1

Das Wort zur Aussprache erteilt der Versammlungsleiter. Die Worterteilung erfolgt in der Reihenfolge

der Wortmeldungen.

Abs. 2

Teilnehmer einer Versammlung müssen den Versammlungsraum verlassen, wenn Tagesordnungs-

punkte behandelt werden, die sie persönlich betreffen.

Abs. 3

Antragsteller erhalten zu Beginn und am Ende der Aussprache ihres Tagesordnungspunktes das Wort.

Sie können sich auch während der Aussprache zu Wort melden. Ihrer Wortmeldung ist vom Versammlungsleiter nachzukommen.

Abs. 4

Der Versammlungsleiter kann immer das Wort ergreifen und dieses auch einem Vorstandsmitglied erteilen.

§ 6

Anträge zur Geschäftsordnung

Abs. 1

Über Anträge zur Geschäftsordnung auf Schluss der Debatte oder Begrenzung der Redezeit ist außerhalb der Rednerfolge sofort abzustimmen, nachdem der Antragsteller und ein Gegenredner gesprochen haben.

Abs. 2

Redner, die zur Sache gesprochen haben, dürfen keinen Antrag auf Schluss der Debatte oder Begrenzung der Redezeit stellen.

-3-

Abs. 3

Vor Abstimmung über einen Antrag auf Schluss der Debatte oder Begrenzung der Redezeit, sind die Namen der noch angemeldeten Redner zu verlesen.

Abs. 4

Wird der Antrag angenommen, erteilt der Versammlungsleiter auf Verlangen nur noch dem Antragsteller das Wort.

§ 7

Abstimmungen

Abs. 1

Die Reihenfolge der zur Abstimmung kommenden Anträge ist vor der Abstimmung deutlich

bekannt zugeben.

Abs. 2

Jeder Antrag ist vor der Abstimmung nochmals durch den Versammlungsleiter zu verlesen.

Abs. 3

Abstimmungen erfolgen offen und nicht geheim.

Abs. 4

Nach Eintritt in die Abstimmung darf das Wort zur Sache nicht mehr erteilt werden.

Abs. 5

Soweit es die Satzung nicht anders bestimmt, entscheidet bei allen Abstimmungen die einfache Mehrheit, wobei Stimmengleichheit Ablehnung bedeutet. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

Abs. 6

Auf Antrag der Mehrheit der anwesenden Mitglieder muss eine Abstimmung wiederholt werden.

Der Antrag auf Wiederholung der Abstimmung wird in offener Weise an den Versammlungsleiter gestellt.

§ 8

Wahlen

Abs. 1

Wahlen dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn sie satzungsgemäß anstehen, auf der Tagesordnung vorgesehen und bei der Einberufung bekannt gegeben worden sind.

Abs. 2

Wahlen sind grundsätzlich in der satzungsmäßig vorgeschriebenen Reihenfolge vorzunehmen, wenn die Versammlung nicht anderes beschließt, wie z.B. die ‚Blockwahl‘ des gesamten Vorstandes.

Über den Antrag auf ‚Blockwahl‘ entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

Abs. 3

Vor der eigentlichen Wahl hat die Versammlung einen Wahlleiter zu wählen, der die Aufgabe hat,

die Wahl eines Vorsitzenden zu leiten und durchzuführen. Während dieses Wahlganges hat dieser die Rechte und Pflichten eines Versammlungsleiters. Nach Wahl eines Vorsitzenden übernimmt der neu

gewählte Vorsitzende das Amt des Versammlungs- und Wahlleiters.

Abs. 4

Ein abwesendes Mitglied kann gewählt werden, wenn der Wahlleiter vor der Abstimmung eine schriftliche Erklärung vorlegt, aus der die Bereitschaft, die Wahl anzunehmen, hervorgeht.

-4-

Abs. 5

Vor der Wahl sind die Kandidaten zu fragen, ob sie im Falle einer Wahl das Amt annehmen.

Nach der Wahl sind sie nochmals zu fragen, ob sie die Wahl annehmen.

Abs. 6

Das Wahlergebnis ist vom Versammlungsleiter festzustellen und bekannt zu geben.

Abs. 7

Im Falle eines Ausscheidens von Mitgliedern des Vereinsvorstandes während der Legislaturperiode,

beruft der Vorsitzende, auf Vorschlag der Vorstandsmitglieder, ein geeignetes Ersatzmitglied bis

zur nächsten satzungsgemäß festgelegten Wahl.

§ 9

Versammlungsprotokolle

Über alle Versammlungen sind gemäß § 15 der Satzung Protokolle zu führen.

§ 10

Inkrafttreten

Diese Geschäftsordnung tritt gemäß Beschluss des Vorstandes vom 12. Jan. 2003 in Kraft.

Emmerich, den 12. Jan. 2003

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